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Internationale Akademie für Pathologie
Deutsche Abteilung e.V.
Joseph-Schumpeter-Allee 33
53227 Bonn

Satzung

(Stand 05.08.2003):

§ 1

Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen „Internationale Akademie für Pathologie – Deutsche Abteilung e. V.“ und hat seinen Sitz in Bonn.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Nr. 007593 eingetragen.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlich fundierten Weiter- und Fortbildung in der Pathologie einschließlich der dabei zur Anwendung kommenden Untersuchungsmethoden in ihrer interdisziplinären Bedeutung für die gesamte Medizin, Der Satzungszweck wird durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Symposien, Seminare, Tutorien, Vorträge usw.) und die zur Verfügungstellung didaktischer Materialien zum diagnostischen Selbsttraining verwirklicht. Die Internationale Akademie für Pathologie, Deutsche Abteilung e.V. versteht sich als „Division“ der International Academy of Pathology incorporated in the District of Columbia, United States of America, Certificate No. 44020, book 0138, paage 508″ entsprechend deren Satzung und Ausführungsbestimmungen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Deutsche Abteilung der Internationalen Akademie für Pathologie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Deutschen Abteilung der Internationalen Akademie für Pathologie sieht folgende Mitglieder-Kategorien vor:
  1. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte und Tierärzte werden, die als Pathologen, Neuropathologen oder Veterinärpathologen nach der Weiterbildungsordnung anerkannt sind.
  2. Juniormitglieder können approbierte Ärzte und Tierärzte werden, die eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Pathologie, Neuropathologie oder Veterinärpathologie verfolgen und mindestens das 2. Weiterbildungsjahr abgeschlossen haben. Die Juniormitgliedschaft ist auf die Dauer der Weiterbildung beschränkt und soll sich in der Regel auf nicht mehr als 5 Jahre erstrecken. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf einen schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung genehmigen. Die Juniormitglieder sind verpflichtet, den Abschluß der Weiterbildung bzw. die Gebietsanerkennung dem Vorstand umgehend schriftlich zu melden. Nach erreichter Anerkennung als Pathologe, Neuropathologe bzw. Veterinärpathologe erfolgt automatisch die Übernahme als Ordentliches Mitglied.
  3. Fördernde Mitglieder können Personen sowie private und öffentliche Vereinigungen werden, die die Ziele des Vereines unterstützen. Die Höhe des Förderbeitrages wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied festgesetzt.
  4. Emeritus-Mitglieder können diejenigen werden, die mindestens 10 Jahre Mitglieder der Internationalen Akademie für Pathologie sind und das 65. Lebensjahr erreicht oder sich von der Berufstätigkeit zurückgezogen haben. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Emeritus-Status auch den Mitgliedern zuerkennen, die weniger als 10 Jahre dem Verein angehören und das 65. Lebensjahr erreicht oder sich von der Berufstätigkeit zurückgezogen haben.
  5. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich durch besondere Leistungen in der Medizin, vor allem in der Pathologie, ausgezeichnet oder sich besonders um die Internationale Akademie für Pathologie verdient gemacht haben.
  6. Assoziierte Mitglieder können in Ausnahmefällen auch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Biologen werden, die keine Pathologen sind.
  7. Stimmberechtigt und wählbar sind nur Ordentliche Mitglieder.
  8. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird auf Empfehlung zweier Ordentlicher Mitglieder dem Vorstand vorgelegt. Bei Beantragung der Juniormitgliedschaft ist eine schriftliche Stellungnahme des zur Weiterbildung ermächtigten Arztes über den Stand der Weiterbildung beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
  9. Die Mitgliedschaft in der Deutschen Abteilung der Internationalen Akademie erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Der Austritt aus der Deutschen Abteilung der Internationalen Akademie für Pathologie kann zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes verfügt werden, wenn dieses Mitglied die Interessen der Gesellschaft schwerwiegend geschädigt hat. Gegen den Ausschluß ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides dem Vorstand vorzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Austritt aus der Deutschen Abteilung der Internationalen Akademie für Pathologie kann mit einer Frist von acht Wochen zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 5

Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und ist im Voraus zu zahlen.
Den vollen Beitrag bezahlen nur die Ordentlichen und die Assoziierten Mitglieder. Juniormitglieder bezahlen 50 % des vollen Beitrages. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit, Emeritus-Mitglieder zahlen 25 % des vollen Beitrages (auf volle Euro aufgerundet). Mitglieder, die trotz zweifacher Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind, werden durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

a) dem amtierenden Präsidenten
b) dem stellvertretenden Präsidenten (Vizepräsidenten)
c) dem designierten Präsidenten
d) dem Sekretär
e) dem Schatzmeister
f) zwei bzw. drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern).

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der amtierende Präsident, der stellvertretende Präsident, der designierte Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der genannten Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis.

3. Die Wahl der unter Abs. 1, Buchstabe d bis f genannten Vorstandsmitglieder erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Amtsdauer des Sekretärs und des Schatzmeisters beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Beide Ämter sollen in der Regel von einer Person wahrgenommen werden. Nach Bedarf können sie getrennt von 2 Personen ausgeübt werden, in diesem Fall werden statt drei zwei Beisitzer gewählt.
Die Amtsdauer der Beisitzer beträgt ebenfalls zwei Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

4. Der Präsident wird jedes 2. Jahr in der Mitgliederversammlung gewählt. Er fungiert in den ersten zwei Jahren als designierter Präsident, in den darauf folgenden zwei Jahren als amtierender Präsident und danach noch zwei Jahre als stellvertretender Präsident (Vizepräsident). Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

5. Der Vorstand soll vor und nach der Mitgliederversammlung tagen und an ihn herangetragene Angelegenheiten verhandeln. Der Sekretär unterbreitet dem Vorstand einen Bericht über alle Vorgänge seit der letzten Mitgliederversammlung. Der Schatzmeister erstellt einen Finanzbericht und legt dem Vorstand einen Haushaltsvoranschlag zur Genehmigung vor. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind durch den Sekretär zu protokollieren. Das Protokoll ist auch vom amtierenden Präsidenten zu unterzeichnen.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zur Abwicklung der organisatorischen und administrativen Arbeiten unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt und ernannt.

7. Die Amtsdauer des gewählten Vorstandes beginnt bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahme des Sekretärs und des Schatzmeisters kann jeweils nur ein Amt ausüben.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal pro Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erforderlich macht, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.2. In der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten zu behandeln:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters und Haushaltsvoranschlag für das kommende Kalenderjahr sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Kalenderjahr
c) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen zum Vorstand (falls satzungsgemäß erforderlich)
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen (falls erforderlich)3. Anregungen und Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sind dem Sekretär-Schatzmeister spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Die Beschlußfassung über eine Satzungsänderung bedarf jedoch der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorschläge für eine Satzungsänderung sind mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom amtierenden Präsidenten und dem Sekretär zu unterschreiben ist.

§ 9

Kommissionen des Vereins

Für besondere Aufgaben werden folgende Kommissionen eingesetzt:
  1. Nominierungskommission, die Vorschläge für die Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung vorlegt. Die Mitglieder dieser Kommission sollen die drei zuletzt amtierenden Präsidenten und zwei weitere Mitglieder sein, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt drei Jahre.
  2. Fortbildungskommission, die Vorschläge für Fortbildungsveranstaltungen und das Selbsttrainingsprogramm ausarbeitet und dem Vorstand vorlegt. In diese Kommission werden vom Vorstand für 3 Jahre Mitglieder berufen, die einzelne Sondergebiete der speziellen Pathologie vertreten. Zum Vorsitzenden dieser Kommission wird in der Regel der stellvertretende Präsident des Vereins vom Vorstand ernannt. Der Präsident und der Sekretär sind Kraft ihres Amtes (ex officio) Mitglieder dieser Kommission.

§ 10

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

§ 11

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder (bei der Mitgliederversammlung) und mit einer Stimmenzahl beschlossen werden, die die Hälfte der Zahl sämtlicher eingetragener Ordentlicher Mitglieder übersteigt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Forschung in der Pathologie, zu verwenden hat.